Brandner Bus Schwaben Compliance

Compliance-Richtlinie für angemessenes Verhalten im Geschäftsverkehr der Unternehmen der BBS Brandner Gruppe

 

Vorwort

Seit der Gründung im Jahr 1926 hat sich BBS Brandner den Ruf eines verlässlichen und fairen Partners erworben. Mit exzellenter Dienstleistungsqualität ist BBS Brandner ein angesehener und führender Anbieter von Mobilitätsdienstleistungen. Auch in Zukunft wollen wir diese Position halten und weiter ausbauen. 

Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll die Compliance-Richtlinie unser ethischer und rechtlicher Kompass sein. Sie enthält die grundlegenden Regeln für unser Verhalten innerhalb der BBS Brandner Gruppe sowie gegenüber unseren Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit. Die BBS Brandner Gruppe achtet Recht und Gesetz und fühlt sich insbesondere auch Ihren Kunden, Geschäftspartnern, Mitarbeitern und Gesellschaftern verpflichtet. Legalität und Integrität im Handeln sind die Basis von Vertrauen, Glaubwürdigkeit und langfristigem geschäftlichen Erfolg.  

Die nachfolgenden Richtlinien nennen wesentliche Grundsätze und Regeln für das Verhalten von Unternehmen der BBS Brandner Gruppe im Geschäftsleben und gelten für alle Arbeitnehmer/innen und Organmitglieder der BBS Brandner Gruppe.  

Die Gesellschafter erwarten von jedem Mitarbeiter und im besonderen Maße von den Führungskräften der BBS Brandner Gruppe, dass die Compliance-Richtlinie strikt eingehalten wird. Auf dieser Grundlage wollen wir das mit unserer führenden Marktposition verbundene Ansehen bei unseren Kunden und der Öffentlichkeit wahren und ausbauen. 

Definition und Anwendungsbereich

Compliance bedeutet Einhaltung der Gesetze, Vorschriften und internen Anweisungen.

 Diese Richtlinie gilt für alle Mitarbeiter, Führungskräfte und die Geschäftsleitung (im Folgenden einheitlich geschlechtsneutral „Mitarbeiter“genannt) der Unternehmen (nachfolgend „Unternehmen“ oder „Gesellschaft“ genannt):

  • BBS Brandner KG, Thannhausen
  • BBS Schapfl KG, Krumbach
  • BBS Brandner Bus Schwaben Verkehrs GmbH, Krumbach
  • BBS Mittelschwaben KG, Günzburg
  • Brandner Kleinbus KG, Ottobeuren
  • Brandner Unterallgäu KG, Babenhausen und Ottobeuren
  • FLEXIBUS KG, Krumbach

und aller weiteren verbundenen Unternehmen

Freier und fairer Wettbewerb ist in jeder Hinsicht im Interesse der BBS Brandner Gruppe. Wir lehnen jede Wettbewerbsverfälschung durch Unternehmen und Branchenverbände strikt ab.

1. Einhaltung der Gesetze

 Die Gesellschaft legt Wert darauf, dass ihre Geschäfte in jedem Land, in dem sie geschäftlich tätig ist, unter voller Einhaltung der dort geltenden Gesetze, Vorschriften und Regularien geführt werden. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die jeweils geltenden nationalen und internationalen Gesetze zu beachten. Dies gilt insbesondere für

  • Bestimmungen des Kartell- und Wettbewerbsrechts, 
  • Vorschriften zur verantwortungsvollen Unternehmensführung ("Corporate Governance"),
  • Regelungen zur Verhinderung von Korruption und illegalen Geldtransfers ("Geldwäsche") sowie
  • für einschlägige arbeits-, sicherheits- und umweltrechtliche Vorschriften.

Erscheint die Rechtmäßigkeit einer Handlung fraglich, sind Mitarbeiter verpflichtet, den Rat ihres Vorgesetzten, der Rechtabteilung oder der Fachkraft für die jeweilige Angelegenheit im jeweiligen Einsatzland zu suchen. Finden sie kein Gehör, ist auch die nachfolgende Ziffer 13 zu berücksichtigen.

2.  Verhinderung der Korruption

Für eine Bevorzugung bei der Anbahnung, Vergabe oder Abwicklung eines Auftrags dürfen von den Mitarbeitern keine persönlichen Vorteile gefordert, angenommen, angeboten oder gewährt werden. Verboten ist insbesondere die Annahme von Geldgeschenken. Mitarbeitern ist es darüber hinaus im direkten oder mittelbaren Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft untersagt, Dritten und insbesondere Amts- oder Entscheidungsträgern, Kunden, potentiellen Kunden, Lieferanten oder Wettbewerbern persönliche Vorteile anzubieten oder zuzuwenden.

 Auch Sachgeschenke dürfen grundsätzlich nicht gewährt oder angenommen werden. Ausnahmen gelten nur für Gelegenheits- oder Werbegeschenke zu üblichen Anlässen (zum Beispiel Geschäftseinweihung, Jahreswechsel) bis zu einem Wert von jeweils Euro 50,00 und für Sachgeschenke, die der üblichen Praxis/Sitte und Höflichkeit des jeweiligen Landes entsprechen und nicht als Gegenleistung für eine Vorzugsbehandlung gewährt oder angenommen werden.

Entsprechendes gilt für sonstige Zuwendungen, insbesondere Einladungen zu kosten- pflichtigen Veranstaltungen ohne Geschäftscharakter (Konzert, Theater-, Sport- und sonstige Abendveranstaltungen oder Reisen), Dienstleistungen, Aufmerksamkeiten, Provisionszahlungen oder sonstige Gefälligkeiten.

 Sofern ein Geldgeschenk oder eine den Wert von Euro 50,00 übersteigende Leistung (Sachgeschenk/Zuwendung) erfolgt, ist der Vorgesetzte unverzüglich zu informieren und gegebenenfalls eine schriftliche Zustimmung von ihm einzuholen.

 Die vorgenannten Bestimmungen dürfen nicht durch Zwischenschaltung Dritter oder durch sonstige Maßnahmen (zB vermeintlich entpersonalisierte Leistungen wie Zuschuss für ein Betriebsfest oder Einzahlung in sog „Kaffeekasse“) umgangen werden.

3 . Interessenkonflikte

Mitarbeiter sind verpflichtet, jegliche Aktivität inner- und außerhalb des Unternehmens zu vermeiden, die zu einem Konflikt zwischen persönlichen Interessen und Interessen des Unternehmens führt oder führen kann, um zu verhindern, dass die Integrität und Professionalität des Unternehmens von Dritten in Zweifel gezogen werden könnte:

  • die Anstellung eines Familienmitglieds im Unternehmen, sofern der Mitarbeiter die Entscheidung selbst trifft oder andere entscheidungsbefugte Mitarbeiter anregt, diese zu treffen; 
  • familiäre Interessen des an einer Transaktion oder einem Geschäftsabschluss auf Seiten des Unternehmens beteiligten Mitarbeiters, insbesondere mit Kunden oder Lieferanten, wenn ein Familienmitglied eines entscheidungsbefugten Mitarbeiters beim jeweiligen Kunden/Lieferanten in (mit)entscheidungsbefugter Position tätig ist;
  • unentgeltliche/entgeltliche selbständige/unselbständige Tätigkeit und/oder Übernahme von Funktionen durch Mitarbeiter für/bei Kunden, Lieferanten, Dienstleistern oder Wettbewerbern einer Gesellschaft;
  • Übernahme von Mandaten (zum Beispiel als Vorstand, Aufsichtsrat oder Beirat) bei Kunden, Lieferanten, Dienstleistern oder Wettbewerbern einer Gesellschaft;
  • eine über übliche private Finanzbeteiligung (Besitz oder Erwerb von bis zu 5 % der Geschäftsanteile) hinausgehende oder sonstige signifikanten Einfluss vermittelnde Beteiligung an Firmen von Kunden, Lieferanten, Dienstleistern und Wettbewerber einer Gesellschaft;
  • Handeln und Auftreten als gewählter oder bestellter Vertreter einer Behörde oder staatlichen Einrichtung, die das Unternehmen überwacht oder reguliert.

Mitarbeiter sind gehalten, eine etwaige Interessenkollisionslage unverzüglich ihrem Vorgesetzten schriftlich anzuzeigen und darauf hinzuwirken, dass der Interessenkonflikt möglichst einvernehmlich gelöst wird.

4. Vollständigkeit von Büchern und Aufzeichnungen

Richtigkeit und Authentizität geschäftlicher Aufzeichnungen und der Geschäftsbücher der Gesellschaft sind unverzichtbar. Es dürfen insbesondere keine falschen oder fingierten Angaben gemacht oder Informationen/Dokumente manipuliert werden, um betriebswirt- schaftliche oder wissenschaftliche Ergebnisse zu ändern oder zu verzerren (zum Beispiel im Hinblick auf Abgrenzung des Umsatzes, Umsatzzuordnung, Klassifizierung von Ausgaben etc.) oder aus irgendeinem sonstigen Grund. Die Führung "schwarzer Kassen" ist untersagt.

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung einschließlich diesbezüglicher Controllingmaßnahmen sind streng einzuhalten. Mitarbeiter, die Lücken im internen Controlling der Gesellschaft oder dessen Versagen erkennen, sind verpflichtet, dies unverzüglich ihrem Vorgesetzten zu melden.

Mit internen/externen Prüfern der Gesellschaft ist konstruktiv zusammen zu arbeiten. Unrichtige, irreführende oder unvollständige Aussagen im Zusammenhang mit einer Prüfung der Gesellschaft sind untersagt. Kein Mitarbeiter der Gesellschaft oder eine Person, die auf Anweisung eines Mitarbeiters handelt, darf auf einen unabhängigen öffentlich bestellten oder vereidigten Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Durchführung einer Prüfung oder Auswertung der Abschlüsse der Gesellschaft oder deren Systeme Druck ausüben.

5. Umgang mit nicht öffentlichen Informationen/Medien

Nicht allgemein verfügbare und damit keinem unbestimmten Adressatenkreis zur Verfügung stehende Informationen, die Gesellschaft und/oder ihre Geschäftspartner betreffen und einem Mitarbeiter aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft zugänglich wurden, dürfen von ihm ausschließlich im Interesse der Gesellschaft verwendet werden. Derart nicht öffentliche Informationen sind vom Mitarbeiter vertraulich zu behandeln, und in der erforderlichen Weise vor einem unberechtigten Zugriff Dritter, einschließlich anderer Mitarbeiter, zu schützen. Sie dürfen nur im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung zu dienstlichen Zwecken verwendet werden. Die Weitergabe ist grundsätzlich nur an Personen gestattet, die aufgrund ihres Aufgabenbezugs als Mitarbeiter oder als externe Vertrags- partner befugt sind, derartige nicht öffentliche Informationen zu erlangen und zu verwerten und muss durch eine vorherige (gegebenenfalls generalisierende) Zustimmung des Vorgesetzten gedeckt sein.

Der Öffentlichkeit dürfen nicht öffentliche Informationen nur von hierzu durch die Gesellschaft ausdrücklich autorisierten Mitarbeitern preisgegeben werden; dies gilt unabhängig davon, welches Medium, welche Formen und welcher Adressatenkreis gewählt werden. Die vorgenannten Einschränkungen gelten allerdings nicht, wenn und soweit der Mitarbeiter zur Preisgabe der jeweiligen Information gesetzlich verpflichtet ist.

Besonders schutzbedürftig sind insbesondere nicht öffentliche Informationen, die Mitbewerbern des Unternehmens von Nutzen sein können oder die geeignet sind, sich durch eine Veröffentlichung nachteilig auf das Unternehmen und/oder deren Kunden/Lieferanten auszuwirken (unter anderem technische und finanzielle Daten, Umsatzzahlen, Kunden- oder Lieferantenlisten, Organigramme, personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Verträge, Transaktionspläne auf Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernebene, Details zu Neuentwicklungen, Erfindungen und Marketingstrategien, Verlauf von  Gerichtsverfahren oder Personalentscheidungen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).

Mitarbeiter, die Zugang zu nicht öffentlichen Informationen haben, dürfen diese keinesfalls zum Zwecke des Aktienhandels oder zu einem anderen privaten Zweck verwenden oder an Dritte, insbesondere Freunde, Familienangehörige, Kunden oder Lieferanten des Unter- nehmens weitergeben, außer die Verwendung oder Weitergabe entspricht den Vorgaben dieser Richtlinie.

Sofern sich ein Mitarbeiter im Rahmen einer öffentlichen Diskussion (unabhängig vom Medium, insbesondere auch im Rahmen elektronischer Medien) beteiligt und der Eindruck entstehen könnte, dass er als Repräsentant des Unternehmen auftritt, ohne hierzu ausdrücklich autorisiert worden zu sein, hat er dem unverzüglich und in deutlicher Form entgegenzuwirken und sein agieren als Privatperson klarzustellen.

6. Rechtsgüter Dritter und Vermögenswerte der Gesellschaft

Vom Handeln und von Produkten der Gesellschaft darf keine inadäquate, also nicht typischerweise und unvermeidbar mit derartigem Handeln bzw. derartigen Produkten verbundene und gesetzlich tolerierte, Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit oder sonstigen absolut geschützten Rechtsgütern Dritter ausgehen. Mitarbeiter, die inadäquate Risiken oder auch die Möglichkeit zur Verringerung adäquater Risiken erkennen, haben dies unverzüglich zu melden und jeder Mitarbeiter hat die Pflicht, das in seiner Macht stehende zur unverzüglichen Vermeidung/Beseitigung derartiger Risiken beizutragen.

Vermögenswerte der Gesellschaft sind zweckentsprechend und pfleglich zu behandeln; es ist Sorge zu tragen, dass sie gegen Diebstahl, Verlust, Schaden und sonstigen Missbrauch gesichert sind. Dies gilt insbesondere auch für EDV-Systeme (Laptop etc.) und gespeicherte Daten. Einen etwaigen Diebstahl (ungeachtet des Betrags) und einen erkennbaren Verlust oder Missbrauch von Vermögenswerten der Gesellschaft müssen Mitarbeiter ihrem direkten Vorgesetzten unverzüglich melden.

Mitarbeiter dürfen Eigentum der Gesellschaft ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis nicht für persönliche und/oder nicht autorisierte Zwecke nutzen. Dies gilt auch für die Nutzung betrieblicher E-Mail-Systeme/Internetzugänge.  

7. Diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld

Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf faire, höfliche und respektvolle Behandlung durch Vorgesetzte, Mitarbeiter und Kollegen. Es gilt uneingeschränkt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz.

Kein Mitarbeiter darf wegen seiner Rasse, Nationalität, Abstammung, Weltanschauung, seines Geschlechts, Glaubens oder Alters, seiner politischen Einstellung, einer Schwerbehinderung oder seiner sexuellen Orientierung belästigt, diskriminiert oder ohne sachlichen Grund benachteiligt werden.

Jeder Mitarbeiter ist bei und im Zusammenhang mit seinem Wirken für das Unternehmen verpflichtet, die persönliche Sphäre anderer Menschen unter Berücksichtigung der im vorstehenden Absatz genannten Kriterien zu achten. Sexuelle Belästigungen und sonstige Diskriminierungen, gleich welcher Art, insbesondere durch abfällige Kommentare oder unerwünschte sexuelle Annährungsversuche sowie Andeutungen und sonstige Verhaltensweise verbaler, physischer, psychischer oder visueller Natur, sind den Mitarbeitern ausdrücklich untersagt. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierungen. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren wegen eines im vorangehenden Absatz genannten Grundes Menschen in besonderer Weise benachteiligen können.

Erlangt ein Mitarbeiter Kenntnis von einem Verstoß gegen ein der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Grundsätze, ist dies einer im Unternehmen zuständigen Stelle, soweit diese nicht näher benannt ist, dem Vorgesetzten oder dem Betriebsrat oder der Personalabteilung unverzüglich zu melden. Das Unternehmen wird die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung und zum Schutz des Betroffenen ergreifen, zum Beispiel in Form einer Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung.

Die Mitarbeiter haben das Recht, sich bei dem Vorgesetzen oder sonstigen zuständigen Stellen des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Unternehmen, anderen Mitarbeitern oder Dritten und insbesondere wegen eines in den beiden ersten Absätzen dieser Ziffer genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis dem beschwerdeführenden Mitarbeiter mitzuteilen. 

8. Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch

Der Konsum, Besitz, Verkauf und/oder die Verteilung von Alkohol, illegalen Drogen und/oder Betäubungsmitteln (ausgenommen deren Konsum gemäß ärztlicher Verordnung) ist in den Räumlichkeiten der Gesellschaft und auch während eines etwa außerhalb der Räumlichkeiten der Gesellschaft erfolgenden Arbeitseinsatzes untersagt. Ausnahmen vom generellen Alkoholverbot sind aus besonderem Anlass (zum Beispiel Betriebsfeier) denkbar, bedürfen aber in jedem Fall vorheriger schriftlicher Zustimmung des insoweit zuständigen Vorgesetzten. 

Gleichermaßen ist streng untersagt, unter einem die sichere und ordnungsgemäße Arbeitsleistung beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol, Drogen oder Betäubungsmitteln zur Arbeit zu erscheinen oder in diesem Zustand Arbeiten für das Unternehmen auszuführen.

9. Gesundheit und Sicherheit

Bestandteil der Firmenpolitik der BBS Brandner Gruppe ist es, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die den jeweiligen Anforderungen an die Arbeitssicherheit entsprechen und nicht gesundheitsgefährdend sind. Alle Mitarbeiter sind gemeinsam dafür verantwortlich, zu einem sicheren Arbeitsplatz beizutragen. Etwaige Materialien, Werkzeuge, Geräte oder Kleidung (zum Beispiel Sicherheitsschuhe, Schutzhelme etc.), die für Gesundheits- und Sicherheitszwecke zur Verfügung gestellt werden, müssen zweckentsprechend genutzt und etwaige Gefahrenstellen, soweit nicht bereits offensichtlich bekannt, gemeldet werden.

10. Zusammenarbeit mit Kunden und Lieferanten

 BBS Brandner erwartet von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten:

  • die Einhaltung aller geltenden Gesetze
  • das Unterlassen von Korruption
  • die Beachtung der Menschenrechte
  • die Einhaltung der Gesetze gegen Kinderarbeit
  • die Beachtung der Rechtsvorschriften des internationalen Wirtschaftsverkehrs
  • insbesondere die Einhaltung der Export- und Importverbote sowie der Embargobestimmungen
  • den Schutz der Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter
  • die Einhaltung der relevanten nationalen Gesetze und internationalen Standards zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz und Datenschutz
  • dass diese Punkte auch in der eigenen Lieferkette umgesetzt und eingehalten werden

11. Verhalten gegenüber Wettbewerbern

  •  Es dürfen keine Preise, Mengen und Konditionen mit Wettbewerbern, Unternehmen oder Verbänden abgesprochen oder abgestimmte Praktiken angewandt werden.
  • Absprachen mit Unternehmen über eine Marktaufteilung oder wettbewerbliches Verhalten sind nicht zulässig. 
  • Bereits der Austausch von wettbewerbssensiblen Informationen (z.B. über Preise, Preisbestandteile, Preis bildende Faktoren, veräußerte Mengen und Vertriebsgebiete) kann einen Kartellrechtsverstoß darstellen, ohne dass es zu einer bewussten Koordinierung des Marktverhaltens gekommen sein muss.
  •  Generell sind Kontakte zu Wettbewerbern auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken

 12. Verbotene Verhaltensweisen

 Das Kartellrecht verbietet jede Form der Absprache über das Angebots- und Wettbewerbsverhalten von Unternehmen. Das betrifft insbesondere Unternehmen, die im direkten Wettbewerb zueinanderstehen. „Tabuthemen“ sind:

  • Preise: Verboten ist jede Absprache über Preise, deren Bestandteile und preisliche Rahmenbedingungen. Ebenso dürfen keine Absprachen über Margen, Kalkulationsgrundlagen, Rabattabsichten oder die Weitergabe gestiegener Einkaufs- oder Rohstoffpreise getroffen werden.
  • Konditionen: ebenso verboten sind Absprachen über Liefer- und Zahlungsbedingungen, Garantien, Gewährleistungen oder sonstige verkaufsbegleitende Services
  • Gebiete: Verboten sind alle Arten der Aufteilung von Leistungs- oder Liefergebieten, Tätigkeitsregionen oder regionalen „Stammkunden“. Auch konkludentes Respektieren solcher Gegebenheiten ist nicht zulässig.
  • Quotierung: Verboten sind Aufteilungen in Form von Gebiets-, Produktions- oder Lieferquoten. Absprachen über Produktionskapazitäten und deren Ausbau sind ebenso unzulässig wie Regelungen über Produktinnovationen und deren Markteinführung
  • Ausschreibungen: Die Teilnahme an Ausschreibungen darf nicht mit dem Wettbewerber abgestimmt werden. Weder die Abstimmung, ob teilgenommen wird, noch die Abstimmung über den Angebotsumfang ist zulässig.
  • Boykottverbot: Verabredungen über eventuelle Boykotte von Lieferanten oder Abnehmern sind ebenfalls verboten. Alle die Zusammenarbeit mit Dritten betreffenden Vereinbarungen oder Abstimmungen müssen unterlassen

 13. Anzeige von Verstößen gegen die Richtlinie

Die Vorschriften dieser Richtlinie sind für alle Mitarbeiter verbindlich. Jeder Mitarbeiter ist aufgerufen, sein eigenes Verhalten fortlaufend nach den Maßgaben dieser Richtlinie zu überprüfen und ggf. anzupassen. In Zweifelsfällen ist mit dem direkten Vorgesetzten oder anderen hinsichtlich des Problems fachkompetenten Führungskräften Kontakt aufzunehmen, um die Situation zu klären oder sonstige kompetente Hilfestellung zu erlangen. Dies ist seitens des Unternehmens ausdrücklich erwünscht.

Erlangen Mitarbeiter Kenntnis von tatsächlichen oder wahrscheinlichen Zuwiderhandlungen gegen Regelungen dieser Richtlinie, sind sie angehalten, diese unverzüglich zu melden. Die Meldung sollte primär an den unmittelbaren Vorgesetzten erfolgen. Hat der Mitarbeiter subjektiv Anlass zur Annahme, im Vorgesetzten nicht den richtigen Ansprechpartner zu haben, kann die Meldung auch an eine höhere Führungskraft (gegebenenfalls die Geschäftsleitung) oder die Personalleitung oder Rechtsabteilung, der/die für den jeweiligen Standort zuständig ist, erfolgen. Die Unternehmensleitung unterstützt insoweit ausdrücklich die "Politik der offenen Tür". Anonymen Anzeigen ist deshalb nur nachzugehen, wenn die Schwere der angezeigten Verletzung und ihre durch Sachangaben unterlegte Wahrscheinlichkeit oder für die anonyme Meldung dargelegte berechtigte Interessen dies geboten erscheinen lassen.

Das Unternehmen gestattet keine Repressalien oder sonstige Sanktionen gegenüber Mitarbeitern, die redlicherweise und im guten Glauben Verstöße gegen in dieser Richtlinie niederlegte Grundsätze mitgeteilt haben. Sollten derartige Repressalien/Sanktionen bekannt werden, wird das Unternehmen hiergegen aktiv vorgehen.

Mitarbeiter sind verpflichtet, Ermittlungsmaßnahmen, die nach einem tatsächlichen oder vermeintlichen Verstoß gegen Grundsätze dieser Richtlinie eingeleitet wurden, verantwortungsvoll zu unterstützen durch Kooperation mit den für die Sachaufklärung zuständigen Personen/Gremien. Sofern die Ermittlung den Kern ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen betrifft, sind Mitarbeiter zur rückhaltlosen Offenlegung der Fakten auch dann verpflichtet, wenn dies nicht zu ihrem Vorteil gereicht. 

14. Sanktionen bei Verstößen gegen die Richtlinie

Mitarbeiter, die gegen einen oder mehrere in dieser Richtlinie niedergelegte Grundsätze verstoßen, müssen mit Sanktionen rechnen. Diese können je nach Vorfall zivil- oder auch strafrechtlicher Natur sein und insbesondere, gegebenefalls auch außerordentlich, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben.